Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner,
E. 2 Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Drohung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 6. November 2020, SGO 2020 1);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Küssnacht vom 6. November 2020 fristgerecht Berufung anmel- dete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. GA 9, Vi-act. GA 11 i.V.m. GA 10);
- dass das begründete Urteil am 5. Januar 2021 an die Parteien versandt und dem Privatkläger am 8. Januar 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 28. Januar 2021 endete;
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer
4) keine Berufungserklärung des Privatklägers beim Kantonsgericht einge- gangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, wes- halb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzu- schreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Privatkläger (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
- Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung an die KOST be- treffend Freispruch) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. Februar 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. Februar 2021 STK 2021 1 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner,
2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Drohung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 6. November 2020, SGO 2020 1);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Küssnacht vom 6. November 2020 fristgerecht Berufung anmel- dete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. GA 9, Vi-act. GA 11 i.V.m. GA 10);
- dass das begründete Urteil am 5. Januar 2021 an die Parteien versandt und dem Privatkläger am 8. Januar 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 28. Januar 2021 endete;
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer
4) keine Berufungserklärung des Privatklägers beim Kantonsgericht einge- gangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, wes- halb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzu- schreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Privatkläger (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung an die KOST be- treffend Freispruch) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. Februar 2021 kau